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EU lockert Beihilferegeln für landwirtschaftliche Betriebe

Jüngst hat die Europäische Kommission deutlich größere Spielräume für nationale Subventionen im Agrarbereich geschaffen, indem sie die sogenannte De-minimis-Grenze von bisher 20.000 Euro auf nunmehr 50.000 Euro pro Begünstigtem erhöhte.

Von dieser neuen Regelung sollen profitieren, die in den vergangenen Jahren mit gestiegenen Preisen für Betriebsmittel und allgemeinem Inflationsdruck konfrontiert waren. Der entsprechende Beschluss der Kommission wurde am 10. Dezember in Brüssel gefasst. Förderungen innerhalb dieses Rahmens gelten als neutral für den Wettbewerb und beeinflussen den Binnenmarkt nicht. Der Bundeslandwirtschaftsminister, , hatte bereits im April auf Ebene des EU-Agrarrates eine Anhebung dieser Freigrenze angeregt.

Laut der überarbeiteten Verordnung ist es den nun möglich, innerhalb von drei Steuerjahren bis zu 50.000 Euro je Empfänger ohne vorherige der Kommission bereitzustellen. Zusätzlich wurde die Obergrenze für den Gesamtbetrag, den ein Land in Summe verteilen darf, von vormals 1,5 auf nun 2 Prozent der nationalen landwirtschaftlichen Erzeugung erhöht. Der Bezugszeitraum, auf den sich diese Werte stützen, erstreckt sich fortan von den Jahren 2012 bis 2023 anstelle von bisher 2012 bis 2017.

Weiterhin entfällt die bisherige Aufteilung nach Erzeugnissen, die den Mitgliedstaaten untersagte, mehr als die Hälfte ihrer nationalen Obergrenze an De-minimis-Beihilfen in einen einzelnen Sektor zu leiten. Zugleich wird ein verpflichtendes, zentrales Register für De-minimis-Subventionen eingeführt, um die Vergabe zu erfassen und den Verwaltungsaufwand für die Betriebe zu senken. Die überarbeitete Regelung soll bis zum 31. Dezember 2032 gelten.

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