Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erinnert daran, dass der Beitragsvorschuss an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) bis zum 15.01. überwiesen sein muss.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erinnert daran, dass der Beitragsvorschuss an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) bis zum 15.01. überwiesen sein muss.