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Weitere Vogelgrippefälle in der Schweiz

In der Schweiz sind weitere Vogelgrippefälle bei Wildvögeln bekannt geworden. Im Kanton Schwyz wurde der kantonsweit erste Fall nachgewiesen, und zwar bei einer Möwe aus dem Zürichsee. Mehrere Vogelgrippefälle gab es zudem am Bodensee.

Wie der für den Kanton Schwyz zuständige Veterinärdienst der Urkantone am Dienstag mitteilte, wurden drei in der Region Lachen am Obersee aufgefundene tote Möwen auf das Vogelgrippevirus untersucht. Bei einem Tier konnte der Erreger nachgewiesen werden.

Tote Vögel nicht berühren

Nach Angaben des Veterinärdiensts war dies nicht der erste Vogelgrippenachweis am Zürichsee. Das Virus H5N1 grassiert auch am Bodensee. Wie die Stadt Kreuzlingen mitteilte, ist der Verdacht auf bei mehreren, tot aufgefundenen Wildvögeln erhärtet worden.

Die Behörden rufen dazu auf, keine Wildvögel zu füttern und tote Vögel nicht zur berühren. Das Virus stelle für die Menschen grundsätzlich zwar keine Gefahr dar, doch müsse ein Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel verhindert werden.

 Vogelgrippefälle waren in den letzten Wochen in mehreren Kantonen bekannt geworden. Einen derart starken Anstieg der Fallzahlen habe es zu dieser Jahreszeit in der Schweiz noch nie gegeben, hiess es beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Dies deute auf eine neue Seuchensituation hin.

Massnahmen bis Ende April gültig

Das BLV hat deswegen letzte Woche seine schweizweit geltenden Massnahmen zur Eindämmung der Vogelgrippe bis mindestens Ende April 2023 verlängert. Der für die Freilandhaltung erforderliche Auslauf auf die Weide könne den Tieren aufgrund dieser Massnahmen nicht gewährt werden. Somit heisst es weiter: Hausgeflügel muss entweder im bleiben oder darf nur in einen vor Wildvögeln geschützten Auslauf. Beiträge für die Tierwohlprogramme BTS «Besonders tierfreundliche Haltung» und Raus «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin ausbezahlt. 

Folgende Vorschriften gelten bis mindestens Ende April 2023:

  • Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Ist dies nicht möglich, stellen Sie sicher, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln.
  • Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
  • Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.
  • Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.

Nur selten auf Mensch übertragbar

Der Stamm des Vogelgrippevirus H5N1 ist nur in seltenen Fällen und nach engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Etwa in vielen Gegenden Asiens und Nordafrikas, wo die Menschen in engem Kontakt mit erkranktem Geflügel leben, können sie am Vogelgrippevirus erkranken.

Erste Symptome treten nach 2 bis 14 Tagen auf und gleichen schweren grippeähnlichen Beschwerden. Aus den üblichen Hygiene- und Vorsichtsgründen wird jede Person, die einen toten Wildvogel findet, aufgefordert, diesen nicht zu berühren und die Behörden zu informieren.

Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden.
Bund

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