Gemäß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) muss jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial haben, das a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und b) vom Schwein veränderbar ist und damit seinem Erkundungsverhalten dient. Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen. (§ 26 Abs. 1 Nr.1). Mit der 7. Änderung der TierSchNutztV vom 29.01.2021 wurde die nationale Rechtsvorgabe durch die Einfügung der Begriffe „organisch“ und „faserreich“ sowie die Auflistung der besonders geeigneten Materialien (Stroh, Heu, Sägemehl) deutlich konkretisiert. Zu berücksichtigen ist, dass die beispielhafte Auflistung der gewünschten Materialien ab sofort gültig ist, während die Anforderungen „organisch“ und „faserreich“ erst am 01.08.2021 in Kraft treten.
Quelle: Bundesverband Rind und Schwein e.V.