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Neue Kennzeichnungspflicht für Schweinemäster ab August

Ab dem 1. August tritt eine neue Regelung in Kraft, die Schweinemäster betrifft: Sie müssen fortan die Haltungsform ihrer Schweine offenlegen. Dies gilt sowohl für Betriebe, die Mastschweine als auch halten und Ferkel aufziehen und vermarkten. Auch Mäster, die lediglich den gesetzlichen Standard erfüllen, sind zur Registrierung verpflichtet.

Vom 1. August 2025 an müssen Schlachtbetriebe zudem sicherstellen, dass inländisches Frischfleisch vom entsprechend der gesetzlich festgelegten Haltungsform gekennzeichnet ist. Sie werden dazu die Registriernummer des Mästers beim Verkauf anfordern.

Laut dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sind diverse Angaben erforderlich: der Name und die Anschrift des Betriebs, die VVVO-Nummer, ein Lageplan der Ställe, die pro Tier verfügbare Bodenfläche, die Tieranzahl sowie die Haltungsform. Änderungen in der Haltungsform müssen ebenfalls gemeldet werden.

Es sind fünf definiert, die von konventioneller Stallhaltung bis zu Bio reichen. Die spezifischen Anforderungen jeder Form werden in den Ausführungshinweisen der einzelnen Bundesländer konkretisiert. ITW-Mastbetriebe müssen ihre Standards an die staatlich definierte Haltungsform 2 anpassen.

Die für die Registrierung liegt bei den Bundesländern, die jedoch mit der Implementierung des Gesetzes hinterherhinken. Bisher haben nur einige wenige Länder entsprechende Informationen veröffentlicht. und Niedersachsen haben beispielsweise bereits ihre Meldeportale aktiviert.

Die Anforderungen an die verschiedenen Haltungsformen sind umfangreich und müssen präzise befolgt werden. In Nordrhein-Westfalen wird derzeit noch das Meldeportal vorbereitet und die Unterlagen zur Anerkennung der Haltungsformen werden einzelfallabhängig geprüft.