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Verbot von Unkrautvernichtern außerhalb der Landwirtschaft

Der Einsatz von Unkrautvernichtern ist verlockend, um zeitaufwendige Jät- und Hackarbeiten zu vermeiden. Jedoch dürfen solche Mittel ausschließlich auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Flächen angewendet werden. Das Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) weist darauf hin, dass der Gebrauch von Unkrautvernichtern, Steinreinigern und sogar Salz außerhalb dieser Bereiche, wie auf Wegen, Bürgersteigen oder Terrassen, gesetzlich untersagt ist.

Das Verbot erstreckt sich nicht nur auf für die Unkrautvernichtung zugelassene Pflanzenschutzmittel, sondern auch auf den Einsatz von Salz und anderen Substanzen zur Unkrautbeseitigung. Selbst bei Produkten wie Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide frei verkäuflich sind, gilt das Verbot, sofern sie zur Unkrautbekämpfung eingesetzt werden. Derartige Anwendungen auf Nichtkulturlandflächen verstoßen gegen die pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Eine Ausnahme bildet Essig: Die Europäische Union hat den Einsatz von Essig als Mittel gegen Unkräuter auf versiegelten Flächen unter strengen Auflagen genehmigt. Dennoch mahnt die Landwirtschaftskammer zum Verzicht auf Essig zur Unkrautbekämpfung im Sinne des Umweltschutzes. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Anwendung von Essig können von den zuständigen Umweltbehörden der Gemeinden oder Städte geahndet werden.

Das Verbot dieser Mittel außerhalb der Landwirtschaft zielt darauf ab, die Umwelt vor potenziell schädlichen Einflüssen zu schützen. Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, verantwortungsvoll mit Pflanzenschutzmitteln umzugehen und Alternativen zur chemischen Unkrautbekämpfung in Betracht zu ziehen.

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