Die Eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schreibt vor, dass bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die erforderlichen Mindestabstände zu der bewohnten Zone immer eingehalten werden müssen. Bei einer Umnutzung für andere Tiere gilt es mehrere Punkte zu beachten.
Die Mindestabstände auf dem betrieb werden durch die Tierart, Anzahl der Tiere sowie auch die Haltung und Fütterung der Tiere beeinflusst. Bei geschlossenen Ställen ist es auch möglich, die Abluft zu reinigen, so dass kaum mehr Geruch nach Aussen tritt. Solche Anlagen sind aber kostspielig und bedürfen ein geschlossenes Stallsystem.
Die Mindestabstände werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Vorschriften eingehalten werden. «Dies bedeutet dann auch einen relativ grossen Schutz, wenn sich Nachbarn trotzdem gestört fühlen», schreibt der Solothurner Bauernverband (SOBV).
Werden im Laufe der Zeit der Stallungen für andere Tiere genutzt, braucht es erneut eine Bewilligung, hebt der SOBV hervor. Wer also beispielsweise in seinem ehemaligen milchviehstall einen Kälbermaststall einrichtet, benötigt eine Baubewilligung. «Wird diese nicht eingeholt, ist das Objekt, beziehungsweise die aktuelle Nutzung, nicht bewilligt», warnt der SOBV.
Das kann vor allem bei Unstimmigkeiten zum Problem werden. «Stellt sich später bei einem Streit heraus, dass die Geruchsbelastung für Liegenschaften in der Umgebung zu gross ist, hat der Besitzer schlechte Karten, dass seine Tierhaltung nachträglich bewilligt werden kann», hält der Verband fest. Im schlimmsten Fall muss er mit einer Schliessung rechnen. Oder es droht eine Reduktion der Tierzahlen. «Das Argument, der stall stehe länger an seinem Ort, als das Haus des Nachbarn, der sich beschwert, gilt hier leider nicht», macht der SOBV deutlich.
Auch bei Einzonungen muss der Stallbesitzer wachsam sein. Wenn das Siedlungsgebiet zu nahe an Hof rückt, rät der Verband rät den Bauern, konsequent Einsprache zu machen. «Mit dem Argument, dass die Mindestabstände unterschritten werden, kann eine geplante Einzonung wirksam bekämpft werden», so der SOBV.
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Quelle: schweizerbauer.ch